AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gastro Group GmbH (im folgenden „Gastro Group“ genannt)

I. Geltungsbereich dieser AGB

1.
Diese AGB der Gastro Group gelten für alle Geschäftsbeziehungen (z.B. Angebote, Verträge, Dienstleistungen, Lieferungen von Artikeln) mit Käufern ausschließlich. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis von abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers eine Dienstleistung oder Lieferung von Artikeln vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.
Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.

II. Angebote und Vertragsschluss

1.
Alle Angebote von Gastro Group sind freibleibend und sind 14 Tage lang gültig, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

2.
Beschreibungen von Produkten in unseren Angeboten, Katalogen und auf unser Internetseite www.gastrogroup.de sind nur annähernd maßgeblich. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung und ähnliche Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch für den Käufer zumutbar bleibt. Im Übrigen verstehen sich alle Mengen- oder Maßangaben und ähnlichen Merkmale mit den handelsüblichen Toleranzen.

3.
Ein Kaufvertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebotes durch den Käufer zustande.

III. Pflichten des Käufers

1.
Der Käufer ist verpflichtet bei Auftragserteilung sämtliche zur Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen (z.B. Aufmaß, Pläne) vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Abweichungen der tatsächlichen Gegebenheiten von den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Plänen sowie Mehrkosten aufgrund verspäteter Überlassung der Unterlagen sind vom Käufer zu tragen.

2.
Der Käufer hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund der von Gastro Group mitgeteilten Spezifizierungen zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige Kamine, die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.

IV. Preise

1.
Alle Preisangaben in unseren Angeboten, Katalogen und auf unser Internetseite www.gastrogroup.de sind nach den am Abgabe-/Drucktag geltenden Preisen für Material, Arbeitslohn, Frachten, Zölle und Wechselkursen errechnet. Gastro Group behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung Kostenerhöhungen eintreten. Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der ursprüngliche Liefertermin geändert wird.


2. Die Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.

3. Ist Gastro Group zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, der Überwachung, des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, werden Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen, welche im Angebot ausgeführt werden, zur Verfügung gestellt.

V. Zahlungen

1.
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder von Gastro Group schriftlich bestätigt ist, sind 50 % des Kaufpreises unverzüglich nach Auftragserteilung zahlbar. Die Zahlung des Restbetrages hat unverzüglich nach Bereitstellung zur Lieferung zu erfolgen.

2.
Gastro Group ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Gastro Group berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

3.
Kommt der Käufer mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist Gastro Group berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat zu fordern. Falls im Einzelfall ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Gastro Group berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist demgegenüber berechtigt, nachzuweisen, dass Gastro Group ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall ist Gastro Group jedoch berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB auf fällige Rechnungen zu fordern.

4.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Gastro Group anerkannt ist.

5.
Hat Gastro Group mit dem Käufer eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, ist eine Kündigung berechtigt, wenn: a) der Käufer mit 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt, b) der Käufer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, c) der Käufer gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise
verstößt oder in Abnahmeverzug gerät, d) sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern.

VII. Eigentumsvorbehalt​

1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Gastro Group aus jedem sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsgrund gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleiben sämtliche gelieferte Waren im Eigentum von Gastro Group. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets als Hersteller für Gastro Group als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtungen für Gastro Group. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Gastro Group übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an denen Gastro Group (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2.
Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und solange er nicht Gastro Group gegenüber im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber an Gastro Group in vollem Umfang ab. Gastro Group ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnungen von Gastro Group im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und Gastro Group die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Käufer Gastro Group oder einem von Gastro Group Beauftragten das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird Gastro Group die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen Gastro Group Miteigentumsanteile hat, wird an Gastro Group der dem Miteigentumsanteil entsprechende Teil der Forderung abgetreten.

3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Gastro Group hinweisen und unverzüglich Gastro Group benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

4.
Ist der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann ist Gastro Group berechtigt, sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer abzuholen. Der Käufer gestattet Gastro Group insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Käufers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Für Schäden, die infolge des Abtransports oder der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haftet Gastro Group nicht.

VIII. Gewährleistung

1.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich i.S.d. § 377 HGB zu überprüfen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche, oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen nach Eintreffen der Produkte am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor deren Be-/Verarbeitung oder Einbau, schriftlich bei Gastro Group gerügt werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be-/Verarbeitung oder Einbau– unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat Gastro Group unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

2.
Im Gewährleistungsfall leistet Gastro Group Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Insoweit erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind von Gastro Group nicht zwingend zu ersetzen. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich eines Mangels nachweislich zweimal fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird die Nachbesserung deshalb verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine vom Käufer zu setzende Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss mindestens vier Wochen betragen und schriftlich erfolgen.

3.
Rücksendungen von mangelhaften Waren zum Zwecke der Nachbesserung/Ersatzlieferung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Gastro Group erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht erst mit der Übergabe an Gastro Group über.

4.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang, sofern sich nichts Abweichendes aus Vertrag oder Gesetz ergibt. Sollte durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere Gewährleistungsfrist oder eine
Garantie eingeräumt werden, so treten wir unsere Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Käufer ab.

5.
Die Gewährleistung entfällt für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt werden oder der Käufer selbst oder durch Dritte Reparaturen ausführt/ausführen lässt bzw. sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat/vornehmen lässt.

6.
Bei gebrauchten Produkten wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.
Bei Produkten, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – so genanntes „II-a-Material“ – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

8.
Werbeaussagen oder öffentliche Äußerungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel. Insoweit ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

9.
Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, ist Gastro Group berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.

XI. Schadensersatzansprüche von Gastro Group

Falls Gastro Group freiwillig ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligt, hat der Kunde 20% der Auftragssumme an Gastro Group zu zahlen, auch wenn dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholt wurde. Ist der Lieferungsgegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

 
 

VI. Lieferung und Gefahrübergang

1.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.

2.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von Gastro Group übernommen werden, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich schriftlich von Gastro Group bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der korrespondierenden Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Bei Lieferverzögerungen werden wir Sie umgehend nach dem Bekanntwerden informieren.

3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Gastro Group – auch innerhalb des Verzugs – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die nicht durch Gastro Group zu vertreten sind und durch die die Erbringung der Lieferung oder Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. Hierzu gehören z.B. rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von Gastro Group nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Wegen derartiger Ereignisse ist Gastro Group berechtigt, die Lieferung oder Leistung um entsprechende Dauer und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Die abgegebene Erklärung unserer Vorlieferanten oder eines Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis dafür, dass Gastro Group an der Lieferung oder Leistung gehindert ist.

4.
Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die Gastro Group zu vertreten hat, steht dem Käufer ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag nur im Fall des Verzuges und nach angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist zu. Im Falle des Verzuges kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes ohne Umsatzsteuer und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen Produkte verlangt werden. Eine darüber hinausgehende Entschädigung ist ausgeschlossen, außer Gastro Group würde im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zwingend haften.

5.
Die Gefahr geht spätestens bei Verladung oder Übergabe an den Versanddienstleister auf den Käufer über. Verzögert sich die Ablieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt.

6.
Der Käufer hat Transportschäden jeder Art unverzüglich bei Gastro Group anzuzeigen.

7.
Im Falle eines durch die Transportversicherung abgedeckten Transportschadens hat Gastro Group das Wahlrecht, entweder die Versicherungssumme entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern oder die Zahlung des Kaufpreises vom Käufer gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.

8.
Bei Abnahmeverzug des Käufers steht Gastro Group nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist neben den gesetzlichen Bestimmungen das Recht zu, entweder die Durchführung des Auftrages oder Schadensersatz in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten, dies gilt insbesondere auch bei Maßanfertigungen.

9.
Die Wahl der Versandart bleibt mangels anders lautender Vereinbarung Gastro Group überlassen. Wir haften nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch Fahrzeuge oder Fahrer im Zusammenhang mit der Anlieferung verursacht werden.

10.
Der Käufer verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese ordnungsgemäß entsorgen.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

1.
Gastro Group haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Gastro Group nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit.

2.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. – ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

3. Soweit die Haftung von Gastro Group ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

4.
Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Kenntniserlangung, sofern nicht das Gesetz (etwa in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) eine längere Verjährungsfrist vorschreibt oder vorsätzliches Handeln gegeben ist.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftformklausel

1.
Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehung zum Käufer den gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen von 1980).

2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Gastro Group ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3.
Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB oder zu den schriftlichen Angeboten der Gastro Group bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Beziehung der Parteien bedürfen der Schriftform. Mitarbeiter der Gastro Group sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder insbesondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.

XII. Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen werden Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Der Käufer darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf Verlangen hin sind sie an Gastro Group zurückzugeben.